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Das ist mein Blog. Hier gibts, was ich tue, getan habe und vielleicht tun werde. Auch, wenn und weil das total unwichtig für den weiteren Verlauf der Geschichte ist. Viel Spaß damit. Wer mich möglichst zeitnah erreichen und/oder beschimpfen will, versuche dies per Email (s.u.), per Twitter, auf Facebook oder im ircnet oder suche mich persönlich auf. RSS-Feed br> Startseite br> --> br> Einträge nach Kategorien br> Einträge nach Datum br> |
16.11.2009
Wie ist das mit der Bürgerbeteiligung zwischen den Landtags- (also Bürgerschafts-)wahlen in Hamburg? Ein Versuch einer Auflistung der Möglichkeiten und Features der verschiedenen gesetzlich vorgesehenen Instrumente. Klar, daneben gibts sicher noch weitere - Eintreten in eine Partei, Gründung einer BI oder einer Terrorzelle, Veranstaltung von Lichterketten, Demos, usw. - hier gehts mal um den rechtlichen Rahmen und was mit den Ergebnissen von Bürgerbeteiligungsinstrumenten passiert. Das ganze bezieht sich auf Hamburg - weil das der natürliche Ort für mich ist, politisch aktiv zu werden. Ich versuche das mal am Beispiel der aus leicht nachvollziehbaren und inzwischen von einer breiten gesellschaftlichen Basis geforderten individuellen Kennzeichnung von Polizeibeamten im Dienst in sogenannten 'geschlossenen Einheiten' - also z.B. der Bereitschaftspolizei. Da die Polizei in der jeweiligen Hoheit des Landes und nicht des Bundes agiert, wird es dafür keine bundesweit einheitliche Regelung geben. Übergriffe von Polzeibeamten auf z.B. Demonstranten oder Fußballfans sind leider kein Einzelfall, aber bisher gab kaum entsprechendes Bildmaterial oder die Beamten hatten Helme auf und waren darüber nicht individuell identifizierbar. Leider geht es bei den Begrifflichkeiten, die Bürgebeteiligung ermöglichen, bunt durcheinander, das macht es nicht gerade leichter: Es ist die Rede von: Petition, Bürgerentscheid, Bürgerbegehren, Volkspetition, Volksinitiative, Volksbegehren, Volksentscheid - und das ist nicht einfach synonym zu gebrauchen - zum Teil sind das Oberbegriffe für ein Verfahren und gleichzeitig auch Teilstücke eines Verfahrens, und das ist auch noch in jedem Bundesland wieder etwas anders geregelt...
Da gibt es z.B. die Petition (Eingabe) Grundlage: "Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden" Art 17 GG. In HH regelt dies das Gesetz über den Eingabenausschuss.
Bewertung: Eine Petition ist als politisches Instrument ungeeignet, der entsprechende Weg ist als Beschwerdeinstanz gedacht und gelebt.
Auf kommunaler (also Bezirks-)Ebene gibt es in Hamburg seit dem Volksentscheid (hähä) vom 27.09.1998 das Bürgerbegehren und den Bürgerentscheid, geregelt im §32 Bezirksverwaltungsgesetzes. Polizeikennzeichnung ist kein kommunales Thema. Aber z.B. die umstrittene IKEA-Ansiedelung in Altona (173.000 Wahlberechtigte) wäre eins. Die wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner eines Bezirkes können in allen Angelegenheiten, in denen die Bezirksversammlung Beschlüsse fassen kann, einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Ausgenommen vom Bürgerbegehren sind Personalentscheidungen und Beschlüsse über den Haushalt.
Bewertung: Die exakte Formulierung ist extrem wichtig, ebenso sind bereits erfolgte, rechtskräftige Handlungen wie z.B. Baugenehmigungen fast nicht mehr zurückzunehmen, es können dadurch z.B. rechtswidrige Situationen mit Schadensersatzforderungen gegen den Bezirk zustande kommen. Es gibt kein kommunales Quorum, aber für z.B. Altona benötigt man für einen BE 5.000 Unterschriften. Eine schöne Auflistung bisheriger Bürgerbegehren, deren eventueller Bürgerentscheide und deren Rechtsfolgen gibts beim Verein Mehr Demokratie e.V. in Hamburg.
Nun zum ursprünglichen Thema, Beteiligung auf Landesebene - dort gibts in Hamburg die Volksabstimmung. Das umgangssprachlich Volksbegehren genannte Verfahren läuft in Hamburg in drei Stufen ab: Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid. Der Wunsch nach Kennzeichnung von Polizeibeamten im geschlossenen Einsatz kann auf Grund der Zuständigkeit des Landes mit dem Rechtsmittel 'Volksabsstimmung' eingebracht werden. Diese Möglichkeit besteht seit 1996 und ist im Artikel 50 der Hamburger Verfassung verankert, genaueres regelt das Volksabstimmungsgesetz und die passende Durchführungsverordnung. Der Dreiklang hat weitreichende Möglichkeiten, z.B. den Erlass eines Gesetzes oder sogar einer Verfassungsänderung (dann mit etwas komplizierten Mehrheitsverhältnissen, aber es geht). Im Einzelnen leitet sich daraus für die erste Stufe, die Volksinitiative (VI) ab:
Die nächste Stufe (Volksbegehren, VB) kann beantragt werden, wenn die VI erfolgreich war und die Bürgerschaft nicht ein der VI gleichlautendes Gesetz beschliesst oder der VI zustimmt. Es wird per Beschluß der Bürgerschaft festgestellt, ob der Beschluß der Bürgerschaft dem Anliegen der VI entspricht.
Die nächste und letzte Stufe (Volksentscheid, VE) kann beantragt werden, wenn das VB erfolgreich war und die Bürgerschaft nicht ein der VB gleichlautendes Gesetz beschliesst oder dem VB zustimmt. Es wird per Beschluß der Bürgerschaft festgestellt, ob der Beschluß der Bürgerschaft dem Anliegen des VB entspricht.
Bewertung: Die Entscheidung, ob ein Beschluß der Bürgerschaft der Intention eines Volks(I|B) entspricht, ist ein kritischer Punkt, da ja üblicherweise von den Initiatoren einer Volksabstimmung eine andere Meinung vertreten wird, als von der Mehrheit der Bürgerschaft. Ist man mit einer VI erfolgreich und die Initiative wird nicht von der Bürgerschaft übernommen, steht man am Scheideweg: Eine erfolgreiche VI ist zwar ein Achtungserfolg, sonst aber genau nichts. Der Aufwand und die Kosten für die zweite Stufe steigen enorm, eine zumindest Teilrefinanzierung gibt es aber erst bei der letzten Stufe. Eine Liste der in Hamburg gelaufenen Volksabstimmungen gibt es unter Volksbegehren in Hamburg. Interessant ist, daß sich in Hamburg der größte Teil der eingereichten Volksabstimmungen genau mit dem Element Bürgerbeteiligung beschäftigen Konkret auf das Ziel bezogen, eine verbindliche, individuelle Kennzeichnung von Polizeibeamten in Hamburg einzuführen, hieße das oben grob folgendes:
Neben den oben dargestellten Verfahren gibt es in Hamburg übrigens noch ein paar Feigenblatt-Bürgerbeteilungsverfahren, z.B. angewendet bei der Planung des Verkehrsprojekt Hamburger Süden. Da es anscheinend keine einklagbare Rechtsgrundlage für die Beteiligung gibt, kann man da aber wohl eher von einer geglückten PR-Maßnahme denn einer wirklichen Beteiligung sprechen - die Bürger werden zumindest nach deren Darstellung nur gehört, wenn es gerade ins Konzept paßt. Wie irgendwo weiter oben dargestellt, machen hier aber die vorgestellten Verfahren keinen Sinn - sowie es um Bauleitplanung und Rechtsfolgekostenabschätzungen und die Einbeziehung des Bundes (es heißt BUNDESautobahn, und ohne Bundesknete ist das eh nicht finanzierbar) geht, wird eh nach anderen Regeln gespielt.
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